Häufig gestellte Fragen
- Die persönliche Zuverlässigkeit von Antragsteller und verantwortlicher Person (en) muss jeweils anhand eines Fahreignungsregisters (Vorlage im Original) [nur bei SP und GAP/GSP] und eines Führungszeugnisses der Belegart „O“ (das Führungszeugnis wird direkt an die Innung geschickt) nachgewiesen werden. Beide dürfen nicht älter als sechs Monate sein.
- Eintragung in die Handwerksrolle (beidseitige Kopie der Handwerkskarte ausreichend).
- Meisterbrief der verantwortlichen Person und Gesellenbrief der Fachkraft in den in Nr. 2.4.2 der Anlage VIII c StVZO genannten Ausbildungsberufen (einfache Kopie ausreichend).
- Schulungsnachweise (einfache Kopie ausreichend*).
- Versicherungsbestätigung für technische Fahrzeugprüfungen und Haftungsfreistellung (im Original).
Die StVZO spricht vom Antragsteller. Es müssen also Führungszeugnis und das Fahreignungsregister vom Unterzeichner des Antrages auf AU/AUK/SP/GAP/GSP - Anerkennung vorliegen. Daneben muss natürlich die verantwortliche Person die entsprechenden Nachweise erbringen.
Ja, die Innung muss sich in regelmäßigen Zeitabständen (max. 36 Monate) den Fortbestand des Versicherungsschutzes einschließlich der Prämienzahlung vom Antragsteller nachweisen lassen. Dies kann beispielsweise durch ein Formblatt mit folgender Formulierung erfolgen: „Hiermit bestätigen wir, dass die zum Zeitpunkt der Anerkennung nachgewiesenen Haftpflichtversicherung zur Abdeckung der Risiken bei der Durchführung der AU/AUK/SP/GAP/GSP noch besteht und die entsprechenden Prämienzahlungen geleistet werden.“ In Zweifelsfällen kann die Innung sich bei Bedarf das Original vorlegen lassen.