Ausbildung
Aus welchen Teilen besteht die Teil 2-Prüfung?
Sie besteht aus zwei Teilen - einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
Der schriftliche Teil beinhaltet die reine Prüfungsleistung aus der Schulabschlussprüfung (es wird keine Anmelde- oder Endnote berücksichtigt) aus den Fächern
- Kfz- und Instandhaltungstechnik
- Diagnosetechnik
- Wirtschafts- und Sozialkunde
Die praktische Prüfung (auch Kundenauftrag) besteht aus sechs Stationen. Jede Station beinhaltet eine Aufgabe, die am Fahrzeug oder Modell zu bearbeiten ist. Hinzu kommen zwei Fachgespräche von je ca. zehn Minuten.
Was heißt gestreckte Gesellenprüfung?
Bei einer gestreckten Gesellenprüfung findet die Prüfung in zwei zeitlich auseinander liegenden Teilen statt. Jeder Teil fließt mit einer vorgegebenen Gewichtung in das Gesamtergebnis der Prüfung ein.
Eine gestreckte Prüfung findet nur statt, wenn dies in der Ausbildungsordnung für den Beruf ausdrücklich vorgesehen ist.
Der Teil 1 der Gesellenprüfung wird zu dem Zeitpunkt durchgeführt, an dem in diesem Beruf früher die Zwischenprüfung stattfand. Sie stellt wie die Zwischenprüfung einen Leistungsstand während der Ausbildung fest. Im Unterschied zur Zwischenprüfung fließt aber das Ergebnis vom Teil 1 zu einem in der Ausbildungsordnung festgelegten Prozentsatz (35%) in das Gesamtergebnis des Gesellenprüfungsergebnisses ein.
Krank am Prüfungstermin?
Bitte bei der Kfz-Innung Region Stuttgart ein ärztliches Attest vorlegen. Sie können aufgrund von Krankeit das Ausbildungsverhältnis um ein halbes Jahr verlängern. Ihre nächste Prüfung ist dann die reguläre Abschlussprüfung.
Kontakt:
Jörg Pietsch
Telefon: 0711 782399-14
E-Mail: joerg.pietsch@kfz-innung-stuttgart.de
Andrea Wolf
Telefon: 0711 782399-15
E-Mail: andrea.wolf@kfz-innung-stuttgart.de
oder per Post:
Innung des Kfz-Gewerbes Region Stuttgart
Lombacher Straße 22
70563 Stuttgart
Unentschuldigtes Fehlen bei der Prüfung
... wird mit "0" Punkten und der Note "ungenügend" gewertet.
Außerdem: Die nächste Prüfung ist für Sie schon die erste Wiederholungsprüfung.
Deshalb: Bitte ein ärztliches Attest bei der Kfz-Innung Region Stuttgart vorlegen. Sie können dann aufgrund von Krankeit das Ausbildungsverhältnis um ein halbes Jahr verlängern. Dann ist ihre nächste Prüfung die Erstprüfung.
Kontakt:
Jörg Pietsch
Telefon: 0711 782399-14
E-Mail: joerg.pietsch@kfz-innung-stuttgart.de
Andrea Wolf
Telefon: 0711 782399-15
E-Mail: andrea.wolf@kfz-innung-stuttgart.de
oder per Post:
Innung des Kfz-Gewerbes Region Stuttgart
Lombacher Straße 22
70563 Stuttgart
Verspätetes Erscheinen zum Prüfungstermin
Erscheint ein Prüfling erst nach Beginn der Prüfung, hat er keinen Anspruch mehr auf Teilnahme an der Prüfung. Es gelten die Regelungen über die Nichtteilnahme nach § 23 GPO.
Lässt die aufsichtführende Person dennoch eine verspätete Teilnahme zu, ohne dass die übrigen Prüflinge gestört werden, setzt der Prüfling – ohne weitere Zeitzugabe – die Prüfung dort fort, wo sie sich aktuell befindet.
Wann gilt die Gesellenprüfung als bestanden?
Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens "ausreichend",
2. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.
ACHTUNG: Im Zeugnis werden nur Ganzzahlen der erreichten Punkte angegeben!
Beispiel: Sie erreichen im Kundenauftrag 80,7 Punkte. Ausgewiesen auf dem Zeugnis werden 80 Punkte. Die kaufmännische Rundung entfällt. Es wird aber bis zum Gesamtergebnis der Gesellenprüfung mit 80,7 Punkten weitergerechnet.
Weitere Infos auch in der Ausbildungsordnung-Kfz-Mechatroniker:in
Wie wird das Gesamtergebnis berechnet?
Die Gesellenprüfung besteht aus insgesamt fünf Prüfungsbereichen:
1. Serviceauftrag (Gesellenprüfung Teil 1 - schrifltich und praktisch) = 35 Prozent des Gesamtergebnis
2. Kundenauftrag (Gesellenprüfung Teil 2 - praktisch) = 35 Prozent des Gesamtergebnis
3. Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik (Gesellenprüfung Teil 2 - schriftlich-Berufsschule) = 10 Prozent des Gesamtergebnis
4. Diagnosetechnik (Gesellenprüfung Teil 2 - schriftlich-Berufsschule) = 10 Prozent des Gesamtergebnis
5. Wirtschafts- und Sozialkunde (Gesellenprüfung Teil 2 - schriftlich-Berufsschule) = 10 Prozent des Gesamtergebnis.
mündliche Ergänzungsprüfung:
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik, Diagnosetechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Ergänzungsprüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn der Prüfungsbereich schlechter als "ausreichend" bewertet worden ist und die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Weitere Infos auch in der Ausbildungsordnung-Kfz-Mechatroniker:in.
Wann endet das Ausbildungsverhältnis?
Das Ende des Ausbildungsverhältnisses
1. Ende des Ausbildungsbildungsverhältnisses durch Zeitablauf
Das Berufsausbildungsverhältnis endet grundsätzlich nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BBiG mit Ablauf der Ausbildungszeit, für die es eingegangen ist. Das gilt auch, wenn die Prüfung durch den Auszubildenden erst nach dem Ablauf der vertraglich fixierten Ausbildungszeit erfolgreich abgelegt wurde. Diese verlängert sich also nicht automatisch.
2. Nichtbestehen der Abschlussprüfung
Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so endet das Ausbildungsverhältnis eigentlich mit dem Ablauf der vertraglichen Ausbildungszeit. Auf Verlangen des Auszubildenden verlängert sich diese Zeit jedoch gemäß § 21 Abs. 3 BBiG bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens aber um ein Jahr.
3. Ende der Ausbildungszeit durch Bestehen der Abschlussprüfung
Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der vertraglich fixierten Ausbildungszeit, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 BBiG). Unproblematisch endet das Berufsausbildungsverhältnis am Tag der letzten Prüfung, wenn dem Auszubildenden das Prüfungsergebnis auch schon an diesem Tag mitgeteilt wird. Wird das Prüfungsergebnis jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben, endet das Berufsausbildungsverhältnis gem. § 26 Abs.2 der Gesellenprüfungsordnung der Handwerkskammer Region Stuttgart auch erst mit dem konkreten Zugang der Mitteilung beim Auszubildenden. Nach Absatz 4 dieser Vorschrift kann der ausbildende Betrieb von der prüfenden Organisation (z.B. Handwerkskammer oder Innung) auch die Übermittlung der Prüfungsergebnisse des Lehrlings verlangen.